Liefer- und Zahlungsbedingungen Offsetdruckerei E. Sauerland GmbH
1. Geltungsbereich / Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen, insbesondere mündliche Abreden, bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
2. Preise
- Die im freibleibenden Angebot der Druckerei genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebotes beim Kunden. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Kunde, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
- Die Preise der Druckerei enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise der Druckerei gelten ab Werk, Gelnhausen. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
- Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden einschließlich der dadurch verursachten Maschinenstillstände werden dem Kunden berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch kundenseitige Änderungen nach bereits erteilter Druckfreigabe. Layouts, Entwürfe aller Art, Probesatz, Probedruck auf analogen und digitalen Ausgabeeinheiten, Korrekturabzüge, Änderungen gelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden berechnet. Ebenso werden Abänderungen von gelieferten Daten, sowohl auf Datenträgern wie per Datenleitung, gegenüber dem Infoblatt „Datenlieferung an Druckerei“ berechnet, sofern dieser Status im Angebot zur Preisfindung diente.
- Alle abgegebenen Preise für Zwischenprodukte, die zur Herstellung des Endproduktes notwendig sind, sind Anteilkosten. Herstellung von belichtungsfähigen Daten, Filme, Lithografien, Druckplatten, Stanzwerkzeuge usw. bleiben – auch unter dem Gesichtspunkt der gesonderten Rechnungslegung – das Eigentum der Druckerei und werden nicht ausgeliefert (siehe auch Punkt 9 „Handelsbrauch“). Eine Archivierung (siehe auch Punkt 10 „Archivierung“) dieser Zwischenprodukte erfolgt ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht.
3. Zahlung
- Der Rechnungsbetrag ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei einem Nettobetrag über € 500,– und Zahlungseingang innerhalb von 8 Tagen gewährt die Druckerei 2 % Skonto auf den Gesamtbetrag. Die Druckerei ist berechtigt, eingehende Zahlungen nach freier Entscheidung mit deren Forderungen zu verrechnen. Zinsen und Spesen trägt der Kunde und sind sofort zahlbar. Bankspesen bei Auslandsgeschäften, Rücklastschriften etc. trägt der Kunde.
- Der Kunde kann mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht ausüben. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so kann die Druckerei Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen der Druckerei auch zu, wenn der Kunde sich mit der Bezahlung von Lieferanten in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 Abs. 2 BGB (Fristsetzung) bleibt unberührt.
- Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 10 % p. a. zu zahlen. Der Verzug bedarf keiner vorherigen Mahnung. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
4. Lieferung
- Soll die Ware versendet bzw. verschickt werden, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist, auch wenn diese durch die Druckerei beauftragt worden ist. Sofern Frei-Haus-Lieferungen vereinbart wurden, erfolgt die Lieferung mangels anderer Bestimmung auf dem billigsten Wege.
- Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der Druckerei ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Lieferterminangaben sind – ohne sonstige Vereinbarung – abgehend vom Werk, Gelnhausen. Lieferzeiten werden durch kundenseitige Verzögerungen bei terminfixierten Anlieferungen von relevanten Druckunterlagen verschoben.
- Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb der Druckerei als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung, sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Kunden ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann; anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung der Druckerei ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
- Der Druckerei steht an den vom Kunden angelieferten Daten, Druckvorlagen, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
- Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
5. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der Druckerei gegen den Kunden ihr Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Kunde nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an die Druckerei ab. Die Druckerei nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Kunde verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für die Druckerei bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist die Druckerei auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung der Druckerei beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Druckerei verpflichtet.
- Bei Be- oder Verarbeitung von der Druckerei gelieferten und in deren Eigentum stehender Waren ist die Druckerei als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist die Druckerei auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
6. Beanstandung / Gewährleistung
- Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung (Imprimatur) bzw. Fertigungsreiferklärung (Bindefreigabe) auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst im sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden.
- Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
- Bei berechtigten Beanstandungen ist die Druckerei zunächst nach ihrer Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt die Druckerei dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist.
- Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige bzw. branchenübliche Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. digitale Ausdrucke, Andrucke, etc.) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
- Zulieferung (Datenträger, Datenübertragung) durch den Kunden oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens der Druckerei. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Die Datensicherung obliegt allein dem Kunden. Die Druckerei ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
7. Haftung
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht:
- bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden,
- bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Druckerei; insoweit haftet sie nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,
- im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden,
- bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
8. Verjährung
Ansprüche des Kunden auf Gewährleistung und Schadenersatz (Punkt 6 und 7) verjähren in einem Jahr, beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit die Druckerei arglistig gehandelt hat.
9. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Filme, Lithos, Druckplatten oder Makulatur, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden – siehe auch Punkt 2 „Preise“, Nr. 4), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
10. Archivierung
Dem Kunden zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von der Druckerei nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Kunden oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Kunde selbst zu besorgen.
11. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte
Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Kunde hat die Druckerei von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
- Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz der Druckerei. Die Druckerei ist auch berechtigt, vor dem für den Hauptsitz des Kunden zuständigen Gericht zu klagen. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
- Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand 01/2025